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Chronik der Angelfreunde Hessenaue 1997 eV

Am 17.10.1997 wurde in unserem Ort ein Angelverein gegründet.

In der Feldstraße bei Familie Lukas fand die Gründungsversammlung am 

ersten „Vereinsgewässer ohne Fische“ im Herbst 1997 statt.

Wie bei einem neu gegründeten Verein nicht anders zu erwarten waren sehr

viele unerfahrene Angler mit von der Partie. Die meisten  

Gründungsmitglieder waren aktive bzw. ehemalige Kerweborsch und so war 

es nicht verwunderlich, daß in der ersten Zeit nach der Gründung auch 

der gesellige Teil des Vereinslebens auf keinen Fall zu kurz kam.

Zur fachlichen Ausbildung absolvierten sehr viele Mitglieder, in den 

ersten Jahren auch als Gruppen, die Anglerprüfung. Schon bald nach der 

Gründung fand der erste Angelausflug statt und so mancher fing hier 

seinen ersten Fisch.

Seither fanden schon diverse Angelausflüge zu verschiedenen Angelseen in

der näheren und weiteren Umgebung statt. Das Angeln vor Ort war in den 

ersten Jahren leider nur am Rhein möglich. Die ersten Veranstaltungen, 

Treffen und Sitzungen fanden in einem Bauwagen der bei Familie Eisele in

der Rheinstraße stand statt.

Die Bemühungen des jungen Vereins um einen Angel See wurden von der 

Gemeinde unterstützt und so konnte man im Jahr 2002 einen Uferabschnitt 

an der Kiesgrube Seemann als Vereinseigenes Angelgewässer ausweisen. Den

See teilt sich der Verein mit dem Windsurfing Club Hessenaue. Nun war 

auch das Angeln am eigenen See möglich. Im Laufe der Jahre wurden immer 

wieder Besatzmaßnahmen und anschließende Vereinsangeln am See 

durchgeführt. Nicht zuletzt durch den eigenen Angel See wächst der 

Zuspruch zum Verein und damit auch die Mitgliederzahl stetig an.

Das Streben innerhalb des Vereins nach einem eigenen Vereinsheim wurde 

größer. Auch hierfür konnte zusammen mit der Gemeinde eine Lösung 

gefunden werden. Die ehemalige Hessenauer Milchsammelstelle wurde durch 

einen Vertrag am 18.03.2010 langfristig an den Angelverein verpachtet 

und durch viel Eigenleistung an die Bedürfnisse des Vereins angepasst. 

Dieser Umbau ist noch nicht endgültig abgeschlossen aber schon jetzt 

wird die ehemalige Milchsammelstelle durch den Angelverein mit neuem 

Leben gefüllt.

Als Vorsitzende fungierten seit der Gründung: 

Werner Eisele (Gründung bis2003), 

Gregor Best (2003- 2007), 

Ralf Horst (2007 –2012), 

Daniel Gebert (2012 bis 2013)

Thomas Schweizer (seit 2013).


Satzung

Satzung des Hessenauer Angelvereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Angelfreunde Hessenaue 1997“ mit dem Zusatz
 „e.V.“ nach Eintrag und hat seinen Sitz in Trebur – Hessenaue. Der 
 Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Groß-Gerau
 einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist der freiwillige Zusammenschluß der
 weidgerechten Angler in Trebur-Hessenaue. Er soll die gemeinschaft-
 lichen Interessen der ihm angehörenden Angler in fischereilichen
 Angelegenheiten wahren, seine Mitglieder zum weidgerechten Angeln unter
 Berücksichtigung von Natur- und Tierschutz und Einhaltung der gesetz-
 lichen Regelungen anhalten und die Hege und Pflege des heimischen
 Fischbestandes mit der Pflege und dem Schutz der heimischen Gewässer
 und deren Uferbereiche betreiben. In diesem Sinne wird ein Zusammen-
 wirken mit der zuständigen Fischereibehörde angestrebt. Bei der Durch-
 führung dieser Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittel-
 bar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Tätigkeit und Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
 eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
 satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
 Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-
 nismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Bei der Auflösung des
 Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
 des Vereins an die Gemeinde Trebur, die es unmittelbar für gemein-
 nützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedergruppen:
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Schüler von 10-12 Jahren
- Jugendliche von 13 bis 18 Jahren
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz
 der bürgerlichen Ehrenrechte ist, Angler ist oder werden möchte oder
 sich dem Verein verbunden fühlt.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereines im Rahmen
 der hierfür getroffenen Regelungen in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Bestrebungen des Vereines zu
 dienen und die Regelungen dieser Satzung einzuhalten.

§ 7 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt beim Vorsitzenden des Vereins
 durch schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Antrag (bei Jugend-
 lichen unter 18 Jahren mit zusätzlicher Unterschrift eines gesetzlichen
 Vertreters), der zugleich als Beitrittserklärung gilt.

(2) Der Vorstand des Vereins entscheidet nach persönlicher Vorstellung
 des Bewerbers über dessen Aufnahme. Es besteht keine Verpflichtung, dem
 Bewerber Gründe für eine Ablehnung zu nennen. Die Mitgliedschaft ist im
 ersten Jahr ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens auf Probe und kann
 durch den Vorstand ohne Angaben von Gründen jederzeit gekündigt werden.
 In diesem Fall wird die Aufnahmegebühr zurückerstattet.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch aushändigen der Vereinssatzung
 wirksam. Die Aufnahmegebühr sowie der unabhängig vom Beitrittsdatum zu
 leistende volle Jahresbeitrag werden spätestens 4 Wochen nach Aufnahme
 in den Verein fällig.

(4) Ehrenmitglieder ernennt die Jahreshauptversammlung
 auf Antrag des Vorstandes. Für die Ernennung ist die
 Zustimmung durch Dreiviertel der anwesenden stimmberecht-
 igten Mitglieder notwendig.

(5) Aktive Mitglieder sind Mitglieder mit gültigem Fischereischein,
 passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Fischereischein erwerben
 wollen oder dem Verein in sonstiger Weise verbunden sind.

(6) Aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder besitzen
 uneingeschränktes Stimmrecht und können in alle Organe des Vereines
 gewählt werden.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt eines Mitgliedes, der
 schriftlich dem Vorstand zu erklären ist, mit dem Tod des Mitglieds
 oder durch Ausschließung des Mitglieds durch die Jahreshauptversammlung.
 Die Ausschließung des Mitgliedes muß erfolgen, wenn es
 sich:
 - durch Fischereivergehen oder Übertretungen strafbar macht oder gegen
 die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet,
 dabei unterstützt oder solche Taten bewußt duldet
- den Zwecken des Vereines zuwiderhandelt
- die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile nutzt (z.B.
 Verkauf der Beute)
- innerhalb des Vereines wiederholt Streit sucht
- nach Mahnung mit seinem Beitrag ohne Angabe eines triftigen Grundes
 mehr als 3 Monate im Rückstand ist

(2) Die Ausschließung erfolgt nach eingehender Klärung des Tatbestandes
 durch Mehrheitsbeschluß der Jahreshauptversammlung. Der Beschluß hebt
 die Mitgliedschaft sofort auf. In Extremfällen kann der Ausschluß
 sofort durch einstimmigen Beschluß des gesamten Vorstandes erfolgen.

(3) Der Ausgeschlossene hat das Recht innerhalb von 14 Tagen nach
 Zustellung des Ausschlußbescheides gegen diesen schriftlich Einspruch
 beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächst
 folgende Mitgliederversammlung nach Anhörung des Ausgeschlossenen und
 des Vorstandes. Der Ausgeschlossene hat bei dieser Abstimmung kein
 Stimmrecht. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

(4) Mit dem Tode, dem Austritt oder dem Ausschluß eines Mitgliedes
 erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein und das Vereinsvermögen.
 Das ehemalige Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger bleiben jedoch
 für alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber haftbar, sämtliche
 Vereinseigentümer sind an den Verein zurückzugeben.

§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 10 Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages werden jeweils
 bei der Jahreshauptversammlung per Mehrheitsbeschluß für das kommende
 Geschäftsjahr festgelegt. Sie werden gestaffelt nach Erwachsenen,
 Jugendlichen und inaktiven Mitgliedern festgelegt. Ehrenmitglieder sind
 von der Leistung des Jahresbeitrages befreit. Die Aufnahmegebühr und
 der Jahresbeitrag werden vom Schatzmeister kassiert.

§ 11 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand
(2) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
- dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter
sowie bis zu 6 Beisitzern.
(3) Der Vorstand wird in der Hauptversammlung für die Dauer von
 3 Jahren durch einfache Mehrheit gewählt und ist ganz oder teilweise
 wiederwählbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl
 erfolgt durch Zuruf, falls nicht mindestens 10 % der anwesenden Stimm-
 berechtigten eine geheime Wahl wünschen. Scheidet ein Vorstandsmitglied
 während der Wahldauer aus, so wird durch die Hauptversammlung bis zur
 nächsten Vorstandswahl ein Ersatzmann gewählt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluß von
 Mitgliedern, verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Vereins-
 tätigkeiten im Sinne der Satzung. Er faßt Beschlüsse in einfacher
 Mehrheit. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens
 6 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
(2) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder dessen
 Vertreter einberufen. Über den Verlauf der Sitzungen sowie über die
 Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind in
 einem Beschlußbuch niederzuschreiben.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
 Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer
 und den Schatzmeister je alleine vertreten.

§ 13 Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht
 dem Schriftführer oder dem Schatzmeister vorbehalten sind, nach
 Weisungen des Vorstandes und der Hauptversammlung. Der Vorsitzende
 beruft und leitet Vorstandssitzungen, Haupt- und Mitglieder-
 versammlungen und erstattet Jahresbericht.
 (2) Der Vorsitzende muß eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen
 einberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies wünschen.
 Die Information der Vorstandsmitglieder kann mündlich erfolgen. 

§ 14 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, soweit dies
 nicht vom Vorsitzenden besorgt wird. Er führt insbesondere die
 Mitgliederliste, lädt zu den Veranstaltungen des Vereins ein und führt
 über jede Sitzung oder Versammlung Protokoll, zeichnet die Beschlüsse
 auf und trägt sie in das Beschlußbuch ein. Die Protokolle sind vom
 Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu
 Genehmigung zu verlesen. Der Schriftführer verfaßt die Vereinsmit- 
 teilungen und erledigt, soweit nicht anderweitig geregelt, die Öffent-
 lichkeitsarbeit.

§ 15 Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und ist für eine geordnete
 Buchführung verantwortlich. Er hat pünktlich die Beiträge zu kassieren
 und im Säumnisfall Mahnungen zu schreiben. Er erstattet der Haupt-
 versammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht, der
 mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung durch 2 gewählte
 Rechnungsprüfer zu prüfen ist. Diese dürfen nicht dem Vorstand
 angehören. Der Schatzmeister leistet auf Anweisung des Vorsitzenden und
 bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden Zahlungen.

§ 16 Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet als Jahreshauptversammlung
 im ersten Vierteljahr nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie nimmt
 den Jahresbericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht und den Bericht
 der Rechnungsprüfer entgegen, erteilt Entlastung, wählt den Vorstand,
 Ausschüsse, soweit nötig die Mitglieder des Schiedsgerichts und die
 Rechnungsprüfer und setzt den Beitrag für das kommende Geschäftsjahr
 fest.

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorsitzenden
 jederzeit einberufen werden, wenn Fragen zu entscheiden sind, die nach
 dieser Satzung der Hauptversammlung vorbehalten sind oder die grund-
 sätzliche oder weitergehende Bedeutung haben. Eine außerordentliche
 Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mit-
 glieder dies schriftlich beantragt.
(3) Die Einladung zur Hauptversammlung muß mindestens 14 Tage vorher
 unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung wird vom
 Vorstand beschlossen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in
 den Treburer Nachrichten.
(4) Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse soweit dies nicht in der
 Satzung anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen
 stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
 Vorsitzende.
(5) Wahlen werden durch Zuruf durchgeführt, sofern nicht wenigstens 10%
 der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche und
 geheime Wahl fordern.

§ 17 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung, die vor allem der Unterrichtung der
 Mitglieder über die Fischerei betreffende Tagesfragen, dem Erfahrungs-
 und Meinungsaustausch, der Belehrung und Anregung diene soll,
 behandelt laufende Angelegenheiten, soweit diese nicht in die
 Zuständigkeit einer Hauptversammlung fallen. Sie faßt ihre Beschlüsse
 mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleich-
 heit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden je nach Bedarf vom Vorsitzenden
 durch Veröffentlichung in den Treburer Nachrichten unter Angabe der
 Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einberufen.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder-
 schrift zu fertigen. Die Niederschrift und das Protokoll der Mit-
 gliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
  und vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu
 unterzeichnen.

§ 18 Ausschüsse
Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, die von der
 Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden und aus
 3 Mitgliedern bestehen. Die Ausschüsse geben sich ihre Geschäftsordnung
 selbst und sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Tätigkeit laufend
 zu unterrichten.

§ 19 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können in der Hauptversammlung mit Dreivier-
 telmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen
 werden. Die vorgesehen Änderung muß aus der Tagesordnung
 ersichtlich sein.

§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem
 Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Der
 Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der
 abgegebenen Stimmen.

§ 21 Haftung und Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das
 Vereinsvermögen. Überschüsse aus kulturellen Veranstaltungen gehören
 zum Vereinsvermögen. Der Verein hafte gegenüber seinen Mitgliedern
 nicht für Unfälle, Diebstahl oder andere Schäden, die im Rahmen der
 Vereinstätigkeit eintreten.

§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand sind die für die Gemeinde Trebur zuständigen Gerichte.
Satzung der „Hessenauer Angelfreunde 1997 e.V.“, zuletzt geändert
 durch die Mitgliederversammlung vom 01.04.2012
...
ENDE