Chronik der Angelfreunde Hessenaue 1997 eV
Am 17.10.1997 wurde in unserem Ort ein Angelverein gegründet.
In der Feldstraße bei Familie Lukas fand die Gründungsversammlung am
ersten „Vereinsgewässer ohne Fische“ im Herbst 1997 statt.
Wie bei einem neu gegründeten Verein nicht anders zu erwarten waren sehr
viele unerfahrene Angler mit von der Partie. Die meisten
Gründungsmitglieder waren aktive bzw. ehemalige Kerweborsch und so war
es nicht verwunderlich, daß in der ersten Zeit nach der Gründung auch
der gesellige Teil des Vereinslebens auf keinen Fall zu kurz kam.
Zur fachlichen Ausbildung absolvierten sehr viele Mitglieder, in den
ersten Jahren auch als Gruppen, die Anglerprüfung. Schon bald nach der
Gründung fand der erste Angelausflug statt und so mancher fing hier
seinen ersten Fisch.
Seither fanden schon diverse Angelausflüge zu verschiedenen Angelseen in
der näheren und weiteren Umgebung statt. Das Angeln vor Ort war in den
ersten Jahren leider nur am Rhein möglich. Die ersten Veranstaltungen,
Treffen und Sitzungen fanden in einem Bauwagen der bei Familie Eisele in
der Rheinstraße stand statt.
Die Bemühungen des jungen Vereins um einen Angel See wurden von der
Gemeinde unterstützt und so konnte man im Jahr 2002 einen Uferabschnitt
an der Kiesgrube Seemann als Vereinseigenes Angelgewässer ausweisen. Den
See teilt sich der Verein mit dem Windsurfing Club Hessenaue. Nun war
auch das Angeln am eigenen See möglich. Im Laufe der Jahre wurden immer
wieder Besatzmaßnahmen und anschließende Vereinsangeln am See
durchgeführt. Nicht zuletzt durch den eigenen Angel See wächst der
Zuspruch zum Verein und damit auch die Mitgliederzahl stetig an.
Das Streben innerhalb des Vereins nach einem eigenen Vereinsheim wurde
größer. Auch hierfür konnte zusammen mit der Gemeinde eine Lösung
gefunden werden. Die ehemalige Hessenauer Milchsammelstelle wurde durch
einen Vertrag am 18.03.2010 langfristig an den Angelverein verpachtet
und durch viel Eigenleistung an die Bedürfnisse des Vereins angepasst.
Dieser Umbau ist noch nicht endgültig abgeschlossen aber schon jetzt
wird die ehemalige Milchsammelstelle durch den Angelverein mit neuem
Leben gefüllt.
Als Vorsitzende fungierten seit der Gründung:
Werner Eisele (Gründung bis2003),
Gregor Best (2003- 2007),
Ralf Horst (2007 –2012),
Daniel Gebert (2012 bis 2013)
Thomas Schweizer (seit 2013).
Satzung
Satzung des Hessenauer Angelvereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Angelfreunde Hessenaue 1997“ mit dem Zusatz
„e.V.“ nach Eintrag und hat seinen Sitz in Trebur – Hessenaue. Der
Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Groß-Gerau
einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist der freiwillige Zusammenschluß der
weidgerechten Angler in Trebur-Hessenaue. Er soll die gemeinschaft-
lichen Interessen der ihm angehörenden Angler in fischereilichen
Angelegenheiten wahren, seine Mitglieder zum weidgerechten Angeln unter
Berücksichtigung von Natur- und Tierschutz und Einhaltung der gesetz-
lichen Regelungen anhalten und die Hege und Pflege des heimischen
Fischbestandes mit der Pflege und dem Schutz der heimischen Gewässer
und deren Uferbereiche betreiben. In diesem Sinne wird ein Zusammen-
wirken mit der zuständigen Fischereibehörde angestrebt. Bei der Durch-
führung dieser Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittel-
bar gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Tätigkeit und Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-
nismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Bei der Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Trebur, die es unmittelbar für gemein-
nützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedergruppen:
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Schüler von 10-12 Jahren
- Jugendliche von 13 bis 18 Jahren
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte ist, Angler ist oder werden möchte oder
sich dem Verein verbunden fühlt.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereines im Rahmen
der hierfür getroffenen Regelungen in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Bestrebungen des Vereines zu
dienen und die Regelungen dieser Satzung einzuhalten.
§ 7 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt beim Vorsitzenden des Vereins
durch schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Antrag (bei Jugend-
lichen unter 18 Jahren mit zusätzlicher Unterschrift eines gesetzlichen
Vertreters), der zugleich als Beitrittserklärung gilt.
(2) Der Vorstand des Vereins entscheidet nach persönlicher Vorstellung
des Bewerbers über dessen Aufnahme. Es besteht keine Verpflichtung, dem
Bewerber Gründe für eine Ablehnung zu nennen. Die Mitgliedschaft ist im
ersten Jahr ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens auf Probe und kann
durch den Vorstand ohne Angaben von Gründen jederzeit gekündigt werden.
In diesem Fall wird die Aufnahmegebühr zurückerstattet.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch aushändigen der Vereinssatzung
wirksam. Die Aufnahmegebühr sowie der unabhängig vom Beitrittsdatum zu
leistende volle Jahresbeitrag werden spätestens 4 Wochen nach Aufnahme
in den Verein fällig.
(4) Ehrenmitglieder ernennt die Jahreshauptversammlung
auf Antrag des Vorstandes. Für die Ernennung ist die
Zustimmung durch Dreiviertel der anwesenden stimmberecht-
igten Mitglieder notwendig.
(5) Aktive Mitglieder sind Mitglieder mit gültigem Fischereischein,
passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Fischereischein erwerben
wollen oder dem Verein in sonstiger Weise verbunden sind.
(6) Aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder besitzen
uneingeschränktes Stimmrecht und können in alle Organe des Vereines
gewählt werden.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt eines Mitgliedes, der
schriftlich dem Vorstand zu erklären ist, mit dem Tod des Mitglieds
oder durch Ausschließung des Mitglieds durch die Jahreshauptversammlung.
Die Ausschließung des Mitgliedes muß erfolgen, wenn es
sich:
- durch Fischereivergehen oder Übertretungen strafbar macht oder gegen
die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet,
dabei unterstützt oder solche Taten bewußt duldet
- den Zwecken des Vereines zuwiderhandelt
- die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile nutzt (z.B.
Verkauf der Beute)
- innerhalb des Vereines wiederholt Streit sucht
- nach Mahnung mit seinem Beitrag ohne Angabe eines triftigen Grundes
mehr als 3 Monate im Rückstand ist
(2) Die Ausschließung erfolgt nach eingehender Klärung des Tatbestandes
durch Mehrheitsbeschluß der Jahreshauptversammlung. Der Beschluß hebt
die Mitgliedschaft sofort auf. In Extremfällen kann der Ausschluß
sofort durch einstimmigen Beschluß des gesamten Vorstandes erfolgen.
(3) Der Ausgeschlossene hat das Recht innerhalb von 14 Tagen nach
Zustellung des Ausschlußbescheides gegen diesen schriftlich Einspruch
beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächst
folgende Mitgliederversammlung nach Anhörung des Ausgeschlossenen und
des Vorstandes. Der Ausgeschlossene hat bei dieser Abstimmung kein
Stimmrecht. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
(4) Mit dem Tode, dem Austritt oder dem Ausschluß eines Mitgliedes
erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein und das Vereinsvermögen.
Das ehemalige Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger bleiben jedoch
für alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber haftbar, sämtliche
Vereinseigentümer sind an den Verein zurückzugeben.
§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 10 Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages werden jeweils
bei der Jahreshauptversammlung per Mehrheitsbeschluß für das kommende
Geschäftsjahr festgelegt. Sie werden gestaffelt nach Erwachsenen,
Jugendlichen und inaktiven Mitgliedern festgelegt. Ehrenmitglieder sind
von der Leistung des Jahresbeitrages befreit. Die Aufnahmegebühr und
der Jahresbeitrag werden vom Schatzmeister kassiert.
§ 11 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand
(2) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
- dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter
sowie bis zu 6 Beisitzern.
(3) Der Vorstand wird in der Hauptversammlung für die Dauer von
3 Jahren durch einfache Mehrheit gewählt und ist ganz oder teilweise
wiederwählbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl
erfolgt durch Zuruf, falls nicht mindestens 10 % der anwesenden Stimm-
berechtigten eine geheime Wahl wünschen. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Wahldauer aus, so wird durch die Hauptversammlung bis zur
nächsten Vorstandswahl ein Ersatzmann gewählt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluß von
Mitgliedern, verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Vereins-
tätigkeiten im Sinne der Satzung. Er faßt Beschlüsse in einfacher
Mehrheit. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens
6 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
(2) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder dessen
Vertreter einberufen. Über den Verlauf der Sitzungen sowie über die
Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind in
einem Beschlußbuch niederzuschreiben.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer
und den Schatzmeister je alleine vertreten.
§ 13 Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht
dem Schriftführer oder dem Schatzmeister vorbehalten sind, nach
Weisungen des Vorstandes und der Hauptversammlung. Der Vorsitzende
beruft und leitet Vorstandssitzungen, Haupt- und Mitglieder-
versammlungen und erstattet Jahresbericht.
(2) Der Vorsitzende muß eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen
einberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies wünschen.
Die Information der Vorstandsmitglieder kann mündlich erfolgen.
§ 14 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, soweit dies
nicht vom Vorsitzenden besorgt wird. Er führt insbesondere die
Mitgliederliste, lädt zu den Veranstaltungen des Vereins ein und führt
über jede Sitzung oder Versammlung Protokoll, zeichnet die Beschlüsse
auf und trägt sie in das Beschlußbuch ein. Die Protokolle sind vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu
Genehmigung zu verlesen. Der Schriftführer verfaßt die Vereinsmit-
teilungen und erledigt, soweit nicht anderweitig geregelt, die Öffent-
lichkeitsarbeit.
§ 15 Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und ist für eine geordnete
Buchführung verantwortlich. Er hat pünktlich die Beiträge zu kassieren
und im Säumnisfall Mahnungen zu schreiben. Er erstattet der Haupt-
versammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht, der
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung durch 2 gewählte
Rechnungsprüfer zu prüfen ist. Diese dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Der Schatzmeister leistet auf Anweisung des Vorsitzenden und
bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden Zahlungen.
§ 16 Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet als Jahreshauptversammlung
im ersten Vierteljahr nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie nimmt
den Jahresbericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht und den Bericht
der Rechnungsprüfer entgegen, erteilt Entlastung, wählt den Vorstand,
Ausschüsse, soweit nötig die Mitglieder des Schiedsgerichts und die
Rechnungsprüfer und setzt den Beitrag für das kommende Geschäftsjahr
fest.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorsitzenden
jederzeit einberufen werden, wenn Fragen zu entscheiden sind, die nach
dieser Satzung der Hauptversammlung vorbehalten sind oder die grund-
sätzliche oder weitergehende Bedeutung haben. Eine außerordentliche
Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mit-
glieder dies schriftlich beantragt.
(3) Die Einladung zur Hauptversammlung muß mindestens 14 Tage vorher
unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung wird vom
Vorstand beschlossen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in
den Treburer Nachrichten.
(4) Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse soweit dies nicht in der
Satzung anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
(5) Wahlen werden durch Zuruf durchgeführt, sofern nicht wenigstens 10%
der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche und
geheime Wahl fordern.
§ 17 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung, die vor allem der Unterrichtung der
Mitglieder über die Fischerei betreffende Tagesfragen, dem Erfahrungs-
und Meinungsaustausch, der Belehrung und Anregung diene soll,
behandelt laufende Angelegenheiten, soweit diese nicht in die
Zuständigkeit einer Hauptversammlung fallen. Sie faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden je nach Bedarf vom Vorsitzenden
durch Veröffentlichung in den Treburer Nachrichten unter Angabe der
Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einberufen.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder-
schrift zu fertigen. Die Niederschrift und das Protokoll der Mit-
gliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
und vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu
unterzeichnen.
§ 18 Ausschüsse
Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, die von der
Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden und aus
3 Mitgliedern bestehen. Die Ausschüsse geben sich ihre Geschäftsordnung
selbst und sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Tätigkeit laufend
zu unterrichten.
§ 19 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können in der Hauptversammlung mit Dreivier-
telmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden. Die vorgesehen Änderung muß aus der Tagesordnung
ersichtlich sein.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Der
Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der
abgegebenen Stimmen.
§ 21 Haftung und Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das
Vereinsvermögen. Überschüsse aus kulturellen Veranstaltungen gehören
zum Vereinsvermögen. Der Verein hafte gegenüber seinen Mitgliedern
nicht für Unfälle, Diebstahl oder andere Schäden, die im Rahmen der
Vereinstätigkeit eintreten.
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand sind die für die Gemeinde Trebur zuständigen Gerichte.
Satzung der „Hessenauer Angelfreunde 1997 e.V.“, zuletzt geändert
durch die Mitgliederversammlung vom 01.04.2012
...
ENDE